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   VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19   

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VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19 (https://dejure.org/2020,25136)
VG Freiburg, Entscheidung vom 30.07.2020 - 9 K 4519/19 (https://dejure.org/2020,25136)
VG Freiburg, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 9 K 4519/19 (https://dejure.org/2020,25136)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 4 GG, Art 5 GG, Art 8 GG, Art 140 GG
    Gebrauchsüberlassung einer im Staatseigentum stehenden, von katholischer Kirchengemeinde genutzten Kapelle an Bürgerrechtsorganisation für die Durchführung einer kirchenkritischen Podiumsdiskussion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reichsdeputationshauptschluss; Säkularisierung; Entweihung; Profanierung; Kapelle; Kirchengebäude; Weltliche Nutzung; Kirchliche Nutzung; Nutzungsüberlassung; Exklusives Nutzungsrecht; Weltanschauungsgemeinschaft; Gleichbehandlung; Sache des Finanzvermögens; Zwei-Stufen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19
    Ein Ermessen, das das beklagte Land bei Erlass der hier angefochtenen Ablehnungsentscheidung hätte ausüben können und müssen, war ihm mithin gar nicht eröffnet, so dass eine Feststellung, diese Entscheidung sei gemessen an § 114 VwGO, § 40 VwVfG ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen, schon deshalb ausscheidet (vgl. zur Entscheidung nach freiem Ermessen über die Erteilung der Erlaubnis für eine Sondernutzung bezüglich einer Großdemonstration an einer bereits der öffentlichen Nutzung, also für das Begehen, Sitzen und Liegen, gewidmeten Wiesenfläche BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, Rn. 13; ebenso HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, Rn. 12, 13, jeweils juris; zu einer nach Ermessen zu erteilenden Sondernutzungserlaubnis für die Veranstaltung einer Radfahrer-Demonstration auf einer bereits dem öffentlichen [Auto-]verkehr gewidmeten Bundesautobahn).

    In diesem Sinne stuft auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof die von ihm beispielhaft erwähnte Bonner Hofgartenwiese als öffentliche Sache im Sondergebrauch ein, die von der Universität Bonn zwar grundsätzlich für eine allgemeine öffentliche, hinsichtlich der Intensität allerdings eingeschränkte Nutzung, nämlich als öffentliche Wiese nur zum Begehen, Sitzen, Liegen usw. zur Verfügung gestellt worden sei, deren Nutzung aber zum Zwecke der Veranstaltung einer Großdemonstration von diesem Widmungszweck nicht mehr umfasst sei und daher als sogenannte Sondernutzung nur aufgrund einer gesonderten Erlaubnis zugelassen werden könne (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, Rn. 12 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bonner Hofgartenwiese BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, jeweils juris).

    So ist dies etwa bei der profanierten (oder auch: "profanisierten") Martinskirche in x der Fall, welche als gemeindliche öffentliche Einrichtung nicht nur für kirchliche Zwecke, sondern daneben ausdrücklich auch für die Durchführung allgemeiner weltlicher Veranstaltungen, nämlich Kabarettveranstaltungen und E-Musik, nicht aber für U-Musik Veranstaltungen und Veranstaltungen mit Bewirtung mit Getränken und Speisen gewidmet ist und damit einer öffentlichen Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung steht (vgl. zu diesem Fall VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.1997 - 2 S 2629/97 -, juris mit Ausführungen auch zur Erweiterung des Widmungszwecks durch eine faktische, von der Gemeinde ausgeübte Vergabepraxis, und zu der jederzeitigen Möglichkeit einer Rückführung auf den ursprünglichen Widmungszweck durch einen diese Vergabepraxis wieder reduzierenden Gemeinderatsbeschluss; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, juris, das die Bonner Hofgartenwiese als öffentliche-Einrichtung im Sinne von § 18 Abs. 2 GemO-NRW einstuft).

    Ein Hindernis für die Äußerung des weltanschaulichen Bekenntnisses könnte die Nichtzulassung zur Nutzung der Kapelle allenfalls dann darstellen, wenn der Klägerin dafür überhaupt kein anderer Ort als die Kapelle zur Verfügung stünde (zur Berücksichtigung von Monopolstellungen bei einer Zulassung zu einer Sondernutzung an einer öffentlichen Einrichtung vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, Rn. 14 und 15, juris).

    Daher besteht kein Anspruch darauf, durch besonders spektakuläres Auftreten an einem insoweit nicht zugänglichen Ort besondere Aufmerksamkeit für das eigene Anliegen zu erregen, da das Recht zur Wahl von Ort, Zeit und Art der Veranstaltung nicht auch die Entscheidung mit umfasst, selbst darüber zu befinden, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (so BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, [Fraport], Rn. 64, 65, 97, 98, 119, 127 und BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, [Bonner Hofgartenwiese], Rn. 14 sowie HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, [Radfahrerdemonstration auf Bundesautobahn], Rn. 13, 15 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bonner Hofgartenwiese, jeweils juris).

  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 C 9.89

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19
    Maßgeblich ist der Charakter des geltend gemachten Anspruchs, der sich seinerseits nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9/89 -, Rn. 18, 19, juris).

    Der Zweck der Gebrauchsüberlassung ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (so ausdrücklich zu einem ähnlichen Fall, in dem es um den Widerruf einer Gebrauchsüberlassung eines im Eigentum des Landes stehenden Kirchengebäudes an eine Kirchengemeinde ging BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9/89 -, Rn. 18, 19, juris und auch BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3798 -, juris = NVwZ 1996, 1120, Teil I. 2.a)-c) und II.1., der ein solches Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen Staat und Kirche - ungeachtet der vom Landbauamt München angewendeten Regeln des BGB und ungeachtet der in der staatskirchenrechtlichen Diskussion des Königreichs Bayern beim Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum an einer "res sacra" verwendeten zivilrechtlichen Konstruktionen - als ein "öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis" in Form der Realförderung durch kostenlose Gebrauchsüberlassung einer Immobilie einstufte; siehe auch die Einstufung der in einer "Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde" im Jahr 1890 getroffenen Regelung zwischen einer politischen und einer kirchlichen Gemeinde über die Beteiligung der politischen Gemeinde an den Kosten für die Instandhaltung eines Kirchturms als "öffentlich-rechtlicher" Vertrag: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und nachgehend auch BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

    Die Widmung ist nicht auf im Eigentum der Religionsgemeinschaft stehende Sachen beschränkt, bedarf aber bei fremdem Eigentum der Zustimmung des Eigentümers (vgl. BeckOGK/Mössner, BGB, 01.04.2020, § 90 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9/89 -, juris).

    Die der beigeladenen Kirchengemeinde als sogenannte "Staatsleistung" (vgl. Art. 138 Abs. 1 WRV) in Form einer kostenlosen Überlassung des Kirchengebäudes zum Gebrauch gewährte Förderung genießt mithin aktuell nach wie vor als sogenanntes "Kirchengut" (vgl. Art. 138 Abs. 2 WRV: "Eigentum und anderer Rechte") verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 -7 C 9/89 -, und BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3789 -, sowie BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, siehe ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

  • BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96

    St. Salvator Kirche

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19
    Diese dient dem Schutz der materiellen Grundlagen der Ausübung der Religionsgemeinschaft und ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, welches wiederum bei einer gerichtlichen Auslegung des zugrunde-liegenden Übereinkommens hinreichend zu berücksichtigen ist, soweit diese Auslegung zu einem neben das Nutzungsrecht der Beigeladenen tretenden eigenen Nutzungsanspruch der Klägerin führen und damit die Rechtsstellung der Kirchengemeinde begrenzen oder einengen könnte, (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, Rn. 62 - 64; dazu auch schon BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, jeweils juris).

    Deshalb hängt auch ein Herausgabeverlangen des Staates bezüglich eines der Kirche aufgrund einer hoheitlichen Gestattung zur Nutzung überlassenen, von ihr nach innerkirchlichem Ritus dem Gottesdienst und Sakralhandlungen gewidmeten und geweihten, im Landeseigentum stehenden säkularisierten Kirchengebäudes nach einem Widerruf dieser Gestattung nicht von einer vorherigen sogenannten "Execration" ab (so ausdrücklich BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3798 -, Leitsatz Nr. 6 und BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, Orientierungssatz Nr. 4, jeweils juris).

    Die der beigeladenen Kirchengemeinde als sogenannte "Staatsleistung" (vgl. Art. 138 Abs. 1 WRV) in Form einer kostenlosen Überlassung des Kirchengebäudes zum Gebrauch gewährte Förderung genießt mithin aktuell nach wie vor als sogenanntes "Kirchengut" (vgl. Art. 138 Abs. 2 WRV: "Eigentum und anderer Rechte") verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 -7 C 9/89 -, und BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3789 -, sowie BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, siehe ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

  • StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14

    Beteiligung einer politischen Gemeinde an den Instandhaltungskosten eines

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19
    Der Zweck der Gebrauchsüberlassung ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (so ausdrücklich zu einem ähnlichen Fall, in dem es um den Widerruf einer Gebrauchsüberlassung eines im Eigentum des Landes stehenden Kirchengebäudes an eine Kirchengemeinde ging BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9/89 -, Rn. 18, 19, juris und auch BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3798 -, juris = NVwZ 1996, 1120, Teil I. 2.a)-c) und II.1., der ein solches Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen Staat und Kirche - ungeachtet der vom Landbauamt München angewendeten Regeln des BGB und ungeachtet der in der staatskirchenrechtlichen Diskussion des Königreichs Bayern beim Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum an einer "res sacra" verwendeten zivilrechtlichen Konstruktionen - als ein "öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis" in Form der Realförderung durch kostenlose Gebrauchsüberlassung einer Immobilie einstufte; siehe auch die Einstufung der in einer "Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde" im Jahr 1890 getroffenen Regelung zwischen einer politischen und einer kirchlichen Gemeinde über die Beteiligung der politischen Gemeinde an den Kosten für die Instandhaltung eines Kirchturms als "öffentlich-rechtlicher" Vertrag: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und nachgehend auch BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

    Diese dient dem Schutz der materiellen Grundlagen der Ausübung der Religionsgemeinschaft und ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, welches wiederum bei einer gerichtlichen Auslegung des zugrunde-liegenden Übereinkommens hinreichend zu berücksichtigen ist, soweit diese Auslegung zu einem neben das Nutzungsrecht der Beigeladenen tretenden eigenen Nutzungsanspruch der Klägerin führen und damit die Rechtsstellung der Kirchengemeinde begrenzen oder einengen könnte, (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, Rn. 62 - 64; dazu auch schon BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, jeweils juris).

    Die der beigeladenen Kirchengemeinde als sogenannte "Staatsleistung" (vgl. Art. 138 Abs. 1 WRV) in Form einer kostenlosen Überlassung des Kirchengebäudes zum Gebrauch gewährte Förderung genießt mithin aktuell nach wie vor als sogenanntes "Kirchengut" (vgl. Art. 138 Abs. 2 WRV: "Eigentum und anderer Rechte") verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 -7 C 9/89 -, und BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3789 -, sowie BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, siehe ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

  • VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08

    Zulassung einer Fahrraddemonstration auf einer Bundesautobahn

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19
    Ein Ermessen, das das beklagte Land bei Erlass der hier angefochtenen Ablehnungsentscheidung hätte ausüben können und müssen, war ihm mithin gar nicht eröffnet, so dass eine Feststellung, diese Entscheidung sei gemessen an § 114 VwGO, § 40 VwVfG ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen, schon deshalb ausscheidet (vgl. zur Entscheidung nach freiem Ermessen über die Erteilung der Erlaubnis für eine Sondernutzung bezüglich einer Großdemonstration an einer bereits der öffentlichen Nutzung, also für das Begehen, Sitzen und Liegen, gewidmeten Wiesenfläche BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, Rn. 13; ebenso HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, Rn. 12, 13, jeweils juris; zu einer nach Ermessen zu erteilenden Sondernutzungserlaubnis für die Veranstaltung einer Radfahrer-Demonstration auf einer bereits dem öffentlichen [Auto-]verkehr gewidmeten Bundesautobahn).

    In diesem Sinne stuft auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof die von ihm beispielhaft erwähnte Bonner Hofgartenwiese als öffentliche Sache im Sondergebrauch ein, die von der Universität Bonn zwar grundsätzlich für eine allgemeine öffentliche, hinsichtlich der Intensität allerdings eingeschränkte Nutzung, nämlich als öffentliche Wiese nur zum Begehen, Sitzen, Liegen usw. zur Verfügung gestellt worden sei, deren Nutzung aber zum Zwecke der Veranstaltung einer Großdemonstration von diesem Widmungszweck nicht mehr umfasst sei und daher als sogenannte Sondernutzung nur aufgrund einer gesonderten Erlaubnis zugelassen werden könne (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, Rn. 12 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bonner Hofgartenwiese BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, jeweils juris).

    Daher besteht kein Anspruch darauf, durch besonders spektakuläres Auftreten an einem insoweit nicht zugänglichen Ort besondere Aufmerksamkeit für das eigene Anliegen zu erregen, da das Recht zur Wahl von Ort, Zeit und Art der Veranstaltung nicht auch die Entscheidung mit umfasst, selbst darüber zu befinden, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (so BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, [Fraport], Rn. 64, 65, 97, 98, 119, 127 und BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, [Bonner Hofgartenwiese], Rn. 14 sowie HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, [Radfahrerdemonstration auf Bundesautobahn], Rn. 13, 15 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bonner Hofgartenwiese, jeweils juris).

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19
    Denn im Fall einer Überschreitung dieser Grenzen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Kirche ist der Staat nicht mehr gehalten, der Kirche gewissermaßen seinen Arm zu leihen, also sie etwa bei einer gegen alle grundlegenden Prinzipien einer Steuergerechtigkeit widersprechenden Kirchensteuererhebung mit einem Kirchensteuereinzug durch staatliche Finanzbehörden zu unterstützen oder etwa eine Kündigung der Kirche gegenüber einem Chefarzt eines katholischen kirchlichen Krankenhauses allein wegen seiner kirchlicher Lehre widersprechenden Scheidung arbeitsrechtlich durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu akzeptieren, wenn dies auch unter Abwägung mit kirchlichen Belangen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstellen und ihn damit in seinem Grundrecht auf Diskriminierungsfreiheit verletzen würde (vgl. zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und seinen Grenzen BVerfG, Beschluss vom 19.08.2002 - 2 BvR 443/01 -, Rn. 64, 65, 68 und 73 sowie Beschluss vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 85 und 106 sowie Beschluss vom 23.03.2018 - 2 BvR 1140/15 - siehe dazu auch BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 -, Rn. 21, 27 und Urteil vom 20.02.2019 - 2 AZR 746/14 -, Rn. 70, 75 - 77, jeweils juris).

    Denn nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit des christlichen Sendungsauftrags in Staat und Gesellschaft (so schon BVerfG, Beschluss vom 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 -, Rn. 25 f.; ebenso zuletzt wieder mit weiteren Nachweisen BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 102, sowie BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 2 AZHR 579/12 -, Rn. 24, jeweils juris).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19
    Wo aber in einer pluralistischen Gesellschaft die Rechtsordnung gerade das religiöse oder weltanschauliche Selbstverständnis wie bei der Kultusfreiheit voraussetzt, würde der Staat die den Kirchen und den Religionsgemeinschaften nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und ihre Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich verletzen, wenn er bei der Auslegung der sich aus einem bestimmten Bekenntnis oder einer Weltanschauung ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 -, Rn. 25 f., juris).

    Denn nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit des christlichen Sendungsauftrags in Staat und Gesellschaft (so schon BVerfG, Beschluss vom 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 -, Rn. 25 f.; ebenso zuletzt wieder mit weiteren Nachweisen BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 102, sowie BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 2 AZHR 579/12 -, Rn. 24, jeweils juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12

    Anpassung der in einer in einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vereinbarten

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19
    Der Zweck der Gebrauchsüberlassung ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (so ausdrücklich zu einem ähnlichen Fall, in dem es um den Widerruf einer Gebrauchsüberlassung eines im Eigentum des Landes stehenden Kirchengebäudes an eine Kirchengemeinde ging BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9/89 -, Rn. 18, 19, juris und auch BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3798 -, juris = NVwZ 1996, 1120, Teil I. 2.a)-c) und II.1., der ein solches Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen Staat und Kirche - ungeachtet der vom Landbauamt München angewendeten Regeln des BGB und ungeachtet der in der staatskirchenrechtlichen Diskussion des Königreichs Bayern beim Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum an einer "res sacra" verwendeten zivilrechtlichen Konstruktionen - als ein "öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis" in Form der Realförderung durch kostenlose Gebrauchsüberlassung einer Immobilie einstufte; siehe auch die Einstufung der in einer "Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde" im Jahr 1890 getroffenen Regelung zwischen einer politischen und einer kirchlichen Gemeinde über die Beteiligung der politischen Gemeinde an den Kosten für die Instandhaltung eines Kirchturms als "öffentlich-rechtlicher" Vertrag: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und nachgehend auch BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

    Die der beigeladenen Kirchengemeinde als sogenannte "Staatsleistung" (vgl. Art. 138 Abs. 1 WRV) in Form einer kostenlosen Überlassung des Kirchengebäudes zum Gebrauch gewährte Förderung genießt mithin aktuell nach wie vor als sogenanntes "Kirchengut" (vgl. Art. 138 Abs. 2 WRV: "Eigentum und anderer Rechte") verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 -7 C 9/89 -, und BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3789 -, sowie BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, siehe ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

  • BVerwG, 17.06.2014 - 6 B 7.14

    Anpassung einer Quote der Kosten der Instandhaltung eines Kirchengebäudes;

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19
    Der Zweck der Gebrauchsüberlassung ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (so ausdrücklich zu einem ähnlichen Fall, in dem es um den Widerruf einer Gebrauchsüberlassung eines im Eigentum des Landes stehenden Kirchengebäudes an eine Kirchengemeinde ging BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9/89 -, Rn. 18, 19, juris und auch BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3798 -, juris = NVwZ 1996, 1120, Teil I. 2.a)-c) und II.1., der ein solches Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen Staat und Kirche - ungeachtet der vom Landbauamt München angewendeten Regeln des BGB und ungeachtet der in der staatskirchenrechtlichen Diskussion des Königreichs Bayern beim Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum an einer "res sacra" verwendeten zivilrechtlichen Konstruktionen - als ein "öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis" in Form der Realförderung durch kostenlose Gebrauchsüberlassung einer Immobilie einstufte; siehe auch die Einstufung der in einer "Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde" im Jahr 1890 getroffenen Regelung zwischen einer politischen und einer kirchlichen Gemeinde über die Beteiligung der politischen Gemeinde an den Kosten für die Instandhaltung eines Kirchturms als "öffentlich-rechtlicher" Vertrag: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und nachgehend auch BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

    Die der beigeladenen Kirchengemeinde als sogenannte "Staatsleistung" (vgl. Art. 138 Abs. 1 WRV) in Form einer kostenlosen Überlassung des Kirchengebäudes zum Gebrauch gewährte Förderung genießt mithin aktuell nach wie vor als sogenanntes "Kirchengut" (vgl. Art. 138 Abs. 2 WRV: "Eigentum und anderer Rechte") verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 -7 C 9/89 -, und BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3789 -, sowie BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, siehe ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

  • VGH Bayern, 25.10.1995 - 7 B 90.3798

    St. Salvator (München)

    Auszug aus VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19
    Der Zweck der Gebrauchsüberlassung ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (so ausdrücklich zu einem ähnlichen Fall, in dem es um den Widerruf einer Gebrauchsüberlassung eines im Eigentum des Landes stehenden Kirchengebäudes an eine Kirchengemeinde ging BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9/89 -, Rn. 18, 19, juris und auch BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3798 -, juris = NVwZ 1996, 1120, Teil I. 2.a)-c) und II.1., der ein solches Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen Staat und Kirche - ungeachtet der vom Landbauamt München angewendeten Regeln des BGB und ungeachtet der in der staatskirchenrechtlichen Diskussion des Königreichs Bayern beim Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum an einer "res sacra" verwendeten zivilrechtlichen Konstruktionen - als ein "öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis" in Form der Realförderung durch kostenlose Gebrauchsüberlassung einer Immobilie einstufte; siehe auch die Einstufung der in einer "Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde" im Jahr 1890 getroffenen Regelung zwischen einer politischen und einer kirchlichen Gemeinde über die Beteiligung der politischen Gemeinde an den Kosten für die Instandhaltung eines Kirchturms als "öffentlich-rechtlicher" Vertrag: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und nachgehend auch BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

    Deshalb hängt auch ein Herausgabeverlangen des Staates bezüglich eines der Kirche aufgrund einer hoheitlichen Gestattung zur Nutzung überlassenen, von ihr nach innerkirchlichem Ritus dem Gottesdienst und Sakralhandlungen gewidmeten und geweihten, im Landeseigentum stehenden säkularisierten Kirchengebäudes nach einem Widerruf dieser Gestattung nicht von einer vorherigen sogenannten "Execration" ab (so ausdrücklich BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3798 -, Leitsatz Nr. 6 und BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, Orientierungssatz Nr. 4, jeweils juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2010 - 1 S 338/10

    Anscheinsstörer; Personenfeststellung; Vorlage eines gültigen Ausweises;

  • BVerfG, 23.03.2018 - 2 BvR 1140/15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Kündigung einer Gemeindereferentin

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 54.01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige

  • BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01

    Grundrechtsbindung der Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuer

  • BVerwG, 22.04.1995 - 4 B 55.95

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 9 S 1858/03

    Subventionierung eines privaten Theaters - Haushaltsvorbehalt -

  • BAG, 20.02.2019 - 2 AZR 746/14

    Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 - 5 S 1276/16

    Feststellbarkeit der von einer straßenrechtlichen Widmung erfassten Grundstücke;

  • VG Köln, 03.09.2015 - 16 K 4331/14

    Bundessportförderung, DOSB, Fördersystematik, Förderrichtlinie, Bundesinteresse,

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2021 - 2 S 2909/20

    Zugang einer Bürgerrechtsorganisation zu landeseigener Kapelle zum Zweck einer

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2020 - 9 K 4519/19 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.07.2020 - 9 K 4519/19 - zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 05.11.2018 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, ihr die für den 14.12.2018 beantragte Erlaubnis zur Nutzung der Tennenbacher Kapelle zum Zweck einer Vortragsveranstaltung mit anschließender Diskussion zu dem Thema "Zum Stand der Trennung von Kirche und Staat.

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